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Dipl.-Ing. Meinolf Hillemeier
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 
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Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, auf Ihrem Grundstück errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen.

Siehe hierzu Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens §16.

Die ermittelten Angaben dienen unter anderem dem Aufbau eines überregionalen Geoinformationssystems als Planungsgrundlage sowohl für private Zwecke als auch für städtebauliche Aspekte.

Sofern Sie selber einen qualifizierten Plan mit Grenzabständen oder ähnliches benötigen, sprechen Sie uns bitte an.

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