Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte
sind verpflichtet, auf Ihrem Grundstück
errichtete oder im Grundriss veränderte
Gebäude zur Fortführung des
Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen.
Siehe hierzu Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens
§16.
Die ermittelten Angaben dienen unter anderem dem
Aufbau eines überregionalen
Geoinformationssystems als Planungsgrundlage
sowohl für private Zwecke als auch für
städtebauliche Aspekte.
Sofern Sie selber einen qualifizierten Plan mit
Grenzabständen oder ähnliches benötigen,
sprechen Sie uns bitte an.
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